Allgemeine Beförderungsbestimmungen (ABB)

für die Beförderung mit Schiffen durch die Weiße Flotte GmbH

Stand: September 2024

Allgemeine Bestimmungen § 1
Beförderungsvertrag und -entgelt § 2
Fahrausweise § 3
Umbuchungen, Stornierungen/Rücktritt und Fahrplanänderungen § 4
Erhöhter Fahrpreis § 5
Pflichten des Beförderers § 6
Pflichten des Fahrgastes § 7
Gepäckbeförderung § 8
Beförderung von Tieren § 9
Ausschluss von der Beförderung § 10
Sonderfahrten § 11
Fahrzeugbeförderung § 12
Haftungsausschluss des Beförderers und Erstattung § 13
Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung § 14
Alternative Streitbeilegung § 15
Rechtswahl und Gerichtsstand § 16

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch die Weiße Flotte GmbH (nachfolgend „Beförderer“) und - soweit dies gekennzeichnet ist - für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ABB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

§ 2 Beförderungsvertrag und -entgelt

  1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Buchung durch den Fahrgast und Zusenden der Buchungsbestätigung durch den Beförderer, in jedem Fall spätestens mit Aushändigung des Fahrausweises zu Stande. Dies gilt auch bei der Online-Buchung.
     
  2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem Fahrausweis genannte Fahrt. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitere Ansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen.
     
  3. Wird der Fahrausweis auf einer anderen als der ausgewiesenen Fahrt genutzt, erfolgt eine Beförderung nur bei ausreichenden Kapazitäten. Das gilt auch für Fahrausweise ohne Angabe von Datum und Abfahrtszeit. Die Dauer der Fahrausweisgültigkeit richtet sich nach den Tarifbestimmungen (nachfolgend ATB). Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein.
     
  4. Die  Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Bei Vertragsschluss gemäß Ziff. 1 wird das Beförderungsentgelt fällig. Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife und Tarifbestimmungen werden auf der Internetseite sowie in den Geschäftsstellen des Beförderers in Form der Allgemeinen Tarifbestimmungen (nachfolgend „ATB“) bekannt gemacht.

    Neben der Zahlung in Bar oder mittels Gutschein am unmittelbaren Abfahrtsort, hat der Fahrgast bei der Onlinebuchung auch die Möglichkeit per Kreditkarte zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Kartenzahlung in den Häfen. Der Fahrgast sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung entstehen, gehen zu Lasten des Fahrgastes, sofern die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Beförderer verursacht worden ist.
     
  5. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf am Fahrkartenschalter bzw. bei der Kontrolle des Fahrausweises nachzuweisen. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.
     
  6. Für den postalischen Versand von Fahrausweisen und Gutscheinen wird eine Porto- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4,00 € erhoben. Der Versand von Online-Fahrausweisen via E-Mail ist kostenlos.
     
  7. Rückzahlungen von Beförderungsentgelten sowie Erstattungsleistungen werden vom Beförderer wenn möglich zu Gunsten des bei Buchung angegebenen Zahlungsmittels veranlasst. Für Erstattungen gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 6,00 €.

§ 3 Fahrausweise

  1. Die Fahrausweise sind lediglich nach Maßgabe der ABB übertragbar.
     
  2. Reservierungsbestätigungen und Fahrausweise sind nach Erhalt auf Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Abweichungen sind dem Beförderer unverzüglich mitzuteilen, damit eine Korrektur erfolgen kann. Unterbleibt die Reklamation darf der Beförderer davon ausgehen, dass die Unterlagen richtig erstellt sind.
     
  3. Der Fahrgast ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Beförderers oder dessen Mitarbeitern oder beauftragter Personen den Fahrausweis vorzuzeigen. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Beschädigte, unvollständige oder verloren gegangene Fahrausweise verlieren ihre Gültigkeit. Das gilt auch für Fahrausweise mit QR- oder Strichcode, bei denen durch Verschulden des Fahrgastes der Code nicht mehr lesbar ist.

§ 4 Umbuchungen, Stornierungen/Rücktritt und Fahrplanänderungen

  1. Umbuchungen von Datum oder Uhrzeit einer regulären Fahrt sind jederzeit bis 2 Stunden vor Fahrtantritt unter der Angabe der Buchungsnummer möglich. Für Sonderfahrten gilt § 11.
     
  2. Bei Umbuchungen ab 6 Tage vor Abfahrt kann eine Umbuchungsgebühr von 5,00 € erhoben werden.
     
  3. Der Fahrgast ist bis zum Antritt der Fahrt jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Tritt der Fahrgast vom Beförderungsvertrag zurück, ist der Beförderer berechtigt, eine Entschädigungspauschale nach der folgenden Tabelle zu fordern:
     
    Bis sieben (7) Tage vor Abfahrt keine Gebühr
    Sechs (6) bis drei (3) Tage vor Abfahrt 50 % des Beförderungsentgeltes
    Bis zwei (2) Tage vor Abfahrt 75 % des Beförderungsentgeltes
    Weniger als zwei (2) Tage vor Abfahrt und bis zur Abfahrt 90 % des Beförderungsentgeltes
    Bei Nichtantritt 100 % des Beförderungsentgeltes

    Dem Fahrgast ist der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens des Beförderers jederzeit gestattet. Eine Umbuchung zur Umgehung der Stornierungsfristen ist nicht möglich. Bei Rücktritt nach erfolgter Umbuchung gilt die jeweils kürzeste Frist zwischen Fahrt- und Umbuchungsdatum als Berechnungsgrundlage.
     
  4. Der Beförderer behält sich das Recht vor in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
    • Fälle höherer Gewalt und gleichbedeutender Ereignisse (z.B. Witterungseinflüsse, Epidemien, Pandemien, Ausfall von Hafenanlagen, Streik, Havarien und ähnliche Ereignisse). Diese führen zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.
       
    • Bei Sonderfahrten gemäß § 12, insbesondere in Fällen, bei denen die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Rücktritt des Beförderers führt zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.

§ 5 Erhöhter Fahrpreis

Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € (sechzig Euro) nach § 9 BefBedV zu zahlen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen der Fahrgast nicht erfüllt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises oder des Ermäßigungsnachweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Kann der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von 7,00 € (sieben Euro).

§ 6 Pflichten des Beförderers

  1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
     
  2. Bei Fahrplanänderungen erfolgt die Beförderung des Fahrgastes auf der nächsten Abfahrt mit freien Kapazitäten.

§ 7 Pflichten des Fahrgastes

  1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.
     
  2. Dem Fahrgast ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.
     
  3. Dem Fahrgast obliegt es, spätestens 30 Minuten vor Beginn der Beförderung nach Maßgabe des Fahrplans zum Boarding bereit zu sein.

    Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Hält der Fahrgast die angegebenen Zeiten nicht ein, ist der Beförderer nicht verpflichtet, die Beförderung durchzuführen.
     
  4. Handgepäck ist vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbstständig zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Im Übrigen gilt für die Beförderung des Gepäcks § 8 sowie die ATB.
     
  5. Alle Schiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Der Fahrgast verpflichtet sich, ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck zu Rauchen, soweit das vom Beförderer für das jeweilige Schiff/Fahrtgebiet genehmigt ist. Das gilt auch für E-Zigaretten und sonstige vergleichbare Surrogate.
     
  6. Unabhängig von Informationen und Veröffentlichungen des Beförderers ist der Passagier bis zum Fahrtantritt verpflichtet, sich auch selbstständig über mögliche Fahrtabsagen und –verspätungen oder Fahrplananpassungen über die vom Beförderer hierfür zur Verfügung gestellten Kanäle sowie durch Abruf seiner E-Mails der hinterlegten E-Mailadresse (inklusive des Spam-Filters) und/oder SMS zu informieren.
     
  7. Der Fahrgast haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretende Schäden.

§ 8 Gepäckbeförderung

  1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Handgepäcks. Die gestattete Größe hierfür beträgt bis zu 45cm x 30cm x 17cm; das gestattete Gewicht bis zu 8kg. Gepäck, das stark verunreinigt ist oder andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schaden verursachen kann, ist von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung. Das Gepäck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Im Übrigen gilt § 7 Ziff. 1.
     
  2. Sämtliche Gepäckarten, die nicht übliches Handgepäck im Sinne der Ziffer 1 sind, werden nur nach Maßgabe der jeweils gültigen ATB befördert.
     
  3. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, gilt § 10 Ziff. 1. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.

§ 9 Beförderung von Tieren

Haustiere werden gegen Zahlung des jeweils gültigen Tarifs (Hund) befördert. Dies gilt auch für Haustiere, die in jeglicher Art von Transporttaschen mit an Bord genommen werden. Der Beförderer behält sich das Recht vor, (Haus-)Tiere insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu transportieren:

  • Bei möglicher Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffs
  • Bei Belästigung anderer Fahrgäste durch das Tier
  • Sofern der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht nicht genügt

Im Übrigen dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Für Hunde besteht Leinenpflicht. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Maulkorbpflicht (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V). Den Anweisungen des Bordpersonals ist folge zuleisten.

§ 10 Ausschluss von der Beförderung

  1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
    • Fahrgäste, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
    • Fahrgäste die auf Grund ansteckender Erkrankung reiseunfähig sind, ohne dass der Fahrgast vor Antritt der Beförderung seinen Rücktritt erklärt hatte,
    • Fahrgäste, die ihren Pflichten nach §§ 7, 8, 9 dieser ABB (auch nach Anordnung der Schiffsleitung) nicht nachkommen
       
  2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
     
  3. Personen, die aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen
     
  4. Erfolgt ein Ausschluss von der Beförderung aus o.g. Gründen, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Fahrgelder. Ein weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

§ 11 Sonderfahrten

  1. Sonderfahrten sind alle Fahrten, die als Sonderfahrten besonders gekennzeichnet und beworben werden. Es besteht eine Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen des Mindestteilnehmerzahl behält sich der Beförderer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, siehe hierzu § 4 Ziff. 3b dieser ABB.
     
  2. Auf Sonderfahrten finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 2, 4, 6, 7, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 4, § 5, § 6 Ziff. 1, § 7 , § 8, § 10, § 11, § 13, § 14 und § 16 Anwendung.
     
  3. Bei Sonderfahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht.
     
  4. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere.

§ 12 Fahrzeugbeförderung

  1. Fahrzeuge werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs gegen Zahlung des Entgelts befördert. Die jeweils gültigen Tarife sind durch Veröffentlichung auf der Website des Beförderers sowie Aushang bekannt gemacht oder können in den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.
     
  2. Bei Verladung von Fahrzeugen muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 20 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden. Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen, der Fahrgast hat der Weisung Folge zu leisten. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten eines Bediensteten des Beförderers, erfolgt diese Hilfeleistung aus reiner Kulanz. Der Fahrgast haftet für diese Hilfsperson; sie gilt dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Fahrgastes/Kraftfahrzeughalters. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen ausreichend zu sichern.
     
  3. Gefährliche Gegenstände gemäß § 8 Ziff. 2 der ABB sind auch dann von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie während (eines Teils) der Fahrt im Fahrzeug verbleiben.

§ 13 Haftungsausschluss des Beförderers und Erstattung

  1. Die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und  ihrem  Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) beschränkt.
     
  2. Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
     
  3. Eine etwaige Erstattung von Drittleistungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und diesen ABB und lediglich gegen Vorlage entsprechender Originalbelege.

§ 14 Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung

  1. Für die Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung findet § 549 HGB bzw. finden die Regelungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) Anwendung.
     
  2. Abweichend von diesen Regelungen ist die schriftliche Anzeige des Fahrgastes nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Beförderer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Alle Verträge zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast unterliegen deutschem Recht, sofern diesem kein zwingendes Recht entgegensteht.
     
  2. Der Erfüllungsort der Verpflichtung des Beförderers liegt in Stralsund.
     
  3. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Stralsund, Deutschland, sofern aufgrund zwingender anwendbarer Rechtsvorschriften kein anderweitiger Gerichtsstand eröffnet ist.


Stand: September 2024